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Wohnungsabnahme

Der offizielle Zügeltermin steht vor der Tür und etliche Mieterinnen und Mieter ziehen um in ein neues Zuhause. Bei der Wohnungsabnahme kommen alle Schäden ans Licht. Doch: Wann handelt es sich um normale Abnutzung und wann muss der Mieter bezahlen? Wie sauber muss geputzt sein? Worauf sollte eine Eigentümerin/ein Eigentümer bei der Wohnungsabnahme speziell achten, um späteren Ärger zu vermeiden?

  • Mietvertrag (inkl. allfälliger Nachträge, Vereinbarungen etc.)
  • Mietbeginn / -ende (gekündigt per..., Haftung bis...)
  • Welche Instandstellungsarbeiten und Investitionen wurden vor Einzug vorgenommen (Belege erforderlich)?
  • Nehmen Sie das Antrittsprotokoll zur Übergabe mit. So haben sowohl Sie als auch der Mieter die Kontrolle darüber, welche Mängel bereits bei Wohnungsantritt vorhanden waren. (Mängelliste des Mieters / Vermieters; Übergabeprotokolle)
  • Wurde ein Mietzinsdepot bezahlt, wenn ja, in welcher Höhe?
  • Bestehen noch Mietzinsausstände?
  • Was wurde bezüglich Endreinigung vereinbart?

Wohnungsabnahmen

Astrid Jordi-Frenzer

Wallisberg 104
4576 Tscheppach
Telefon G. 032 661 14 15
Telefon M. 078 612 52 00

Silvio Auderset

Auderset Immobilien
Asternweg 5
4528 Zuchwil
Telefon G. 032 685 00 38
Telefon M. 079 291 20 94
Fax 032 685 00 39

Daniela Weibel

Weibel-Immobilienverwaltung GmbH
Hennelistr. 10
4625 Oberbuchsiten
Telefon M. 079 531 31 73

Linda Strässle

Telefon M. 078 774 94 05

Martin Sterki

E + P Architekten AG
Weissensteinstrasse 2
4500 Solothurn
Telefon G. 032 625 81 10
Fax 032 625 81 11

 

Stellvertretung:

Frau Martina Häberle
Dipl. Innenarchitektin HF, Baubiologin FA, Gebäudediagnostikerin

martina.haeberle(at)ep-architekten.ch

 


Wohnungsabgabe
BILD: CREATIVE COLLECTION

Wohnungsabgabe

Zu den ortsüblichen Zügelterminen herrscht jedes Jahr ein reges Treiben auf dem Wohnungsmarkt. Vermieter und Mieter sollten einige Punkte beachten, um diesen Tag möglichst stressfrei hinter sich zu bringen.

Lebensdauertabelle
BILD: Alex Varlakov/123RF.COM

Lebensdauertabelle

Vor der Wohnungsübergabe ist es hilfreich eine Lebensdauertabelle zu konsultieren. Grundsätzlich gilt, dass Schäden im Rahmen der «normalen Abnützung» nicht vom Mieter behoben werden müssen. Der Mieter kommt nur für Schäden auf, die durch den unsorgfältigen Gebrauch des Mietobjektes entstanden sind.